AGB's

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Baufachzentrum Hoppe und Stolt GmbH 

Stand: Januar 2020 

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs-und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs-bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

 

§ 1 Allgemeines 

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der Firma Baufachzentrum Hoppe und Stolt GmbH.
  2. Für die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten folgende Begrifflichkeiten:
    a) Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist gem.§ 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
    b) Unternehmer im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist gem.§ 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines  Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, § 14 Abs. 2 BGB.
    c) Unter dem Begriff des Kunden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen fallen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis des Baufachzentrums Hoppe und Stolt GmbH, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Regelungen zum Vertragsschluss

  1. Bevor Waren an einen Kunden auf Lieferschein geliefert werden, wird bei uns ein Kundenkonto eingerichtet, indem der Kunde oder sein Vertreter den Einrichtungsbogen für das Kundenkonto vollständig und korrekt ausfüllt.
  2. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  3. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben im Eigentum dieser und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  4. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme erfolgt entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden.
  5. Die Annahme des in der Bestellung liegenden Vertragsangebots durch schriftliche Bestätigung erfolgt dabei stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Baufachzentrums Hoppe und Stolt GmbH. Eine ausbleibende Lieferung führt dazu, dass das Baufachzentrums Hoppe und Stolt GmbH nicht liefern muss. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher nur für den Fall, dass im Vorfeld ein kongruentes Deckungsgeschäft bei ihrem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hat. Der Kunde wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informiert. Eine etwaige bereits getätigte Gegenleistung wird dem Kunden unverzüglich erstattet. 
  6. Das Baufachzentrum Hoppe und Stolt GmbH ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist, der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
  7. Für unbenutzte und unbeschädigte Waren, die mit unserem Einverständnis zurückgegeben werden, vergüten wir maximal 80 % des Warenwertes nach Abzug aller Fracht und sonstigen Kosten.

 

§ 3 Zahlungsmodalitäten

  1. Der bestätigte Kaufpreis ist bindend. Eine jegliche Sonderbestellung durch den Kunden verpflichtet zur Abnahme der gesamten Auftragsmenge. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen
  2. Die Preise gelten ohne Transportkosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Paletten, Big-Bags, Gitterboxen und sonstige Verpackungsmittel werden separat berechnet. Rückholkosten für Paletten, Big-Bags etc. gehen zu Lasten des Käufers. Transportkosten werden separat berechnet.
  3. Für die bestellte Ware gelten die Preise des Tages der Bestellung. Über die Höhe der Versand-oder Transport-und Verpackungskosten werden Sie im Rahmen der Aufnahme der Bestellung informiert.
  4. Soweit der Kunde Unternehmer ist, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten marktüblichen Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis.
  5. Bei Lieferung von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtkostenpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir je Palettenhub eine Kranentladepauschale. Paletten werden ebenfalls berechnet. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir die diesbezüglich berechneten Kosten abzüglich einer Handlingspauschale gut.
  6. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.
  7. Der Kunde kann den Kaufpreis bar, per Rechnung, mittels EC-Karte oder durch Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats leisten. Sofern der Kunde den Kaufpreis per Rechnung bezahlt, kommt dieser in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung auf das in der Rechnung benannte Konto überweist. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde mit Übersendung der jeweiligen Rechnung gesondert hingewiesen. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Käufer weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Dabei gelten die mit ihrem Geldinstitut vereinbarten Bedingungen. Die fällige Forderung bleibt auch bei einer Rücklastschrift bestehen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lastendes Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
  8. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit zu Kostenerhöhungen oder -senkungen der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten kommt. Dies wird der Verkäufer auf Verlangen nachweisen.
  9. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht. Es wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
  10. Der Kaufpreis ist bei Übergabe oder Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  11. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde, bleibt die Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
  12. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB), mindestens aber 5 %-Punkten zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
  13. Im Falle einer Mahnung entsteht eine Gebühr i.H.v. Euro 5,00, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist

 

§ 4 Gefahrübergang 

  1. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Gleiches gilt für Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  2. Eine durchgehende und dauerhafte Behinderung aus nicht von uns zu vertretenen Umständen, insbesondere wegen Streik und Fällen höherer Gewalt, berechtigt uns zum Vertragsrücktritt. Die Ansprüche des Kunden richten sich in diesem Fall ausschließlich nach den §§ 346 ff. BGB.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung keine andere Vereinbarung ergibt ist die Lieferung „ab Werk" vereinbart.
  4. Soweit eine Lieferung „frei Baustelle/Lager" oder „frei Bestimmungsort" vereinbart ist, hat der Kunde zu gewährleisten, dass eine Anfahrt über befahrbare Anfuhrstraßen mit beladenem Lastzug möglich ist. Die Anlieferung erfolgt ohne Abladen. Eine Abladung erfolgt nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde. In diesem Fall erfolgt die Abladung am Fahrzeug. Das Abladen durch den Kunden hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wir behalten uns vor, Wartezeiten und Abladen durch uns dem Kunden angemessen zu berechnen. Beim Befahren eines Grundstücks sowie beim Entladen auf Wunsch bzw. Weisung des Kunden übernehmen wir keine Haftung für hierdurch entstandene Schäden.
  5. Die Einweisung zur Beladung durch unser Fachpersonal erfolgt durch den Abholer. Mit unseren Umschlaggeräten können wir ausschließlich Lkw und geeignete Anhänger beladen. Das Verladen in Pkw und anderen geschlossenen Fahrzeugen und auf nicht geeigneten Anhängern erfolgt grundsätzlich durch und auf eigene Gefahr des Abholers. Für den Fall, dass wir Sie dennoch bei einer solchen Beladung unterstützen, geschieht dies nur unter Ausschluss jeglicher Haftung

 

§ 5 Haftung für Mängel 

  1. Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
  3. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
  4. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
  5. Ist der Kunde Unternehmer, gelten für die Rügeobliegenheit der § 377 HGB und/oder ein einschlägiger Handelsbrauch. Soweit sich danach nicht eine kürzere Prüf- und Rügefrist ergibt, hat der Kunde uns gegenüber einen offensichtlichen Mangel unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen. Anderenfalls gelten die Rechtsfolgen des § 377 HGB. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Prüf- und Rügefrist auch bei der Lieferung von Waren auf Paletten gilt der Empfang der Ware.
  6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
  7. Für Beratungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen übernehmen wir nur die Haftung, wenn die Beratung schriftlich erfolgt ist.
  8. Soweit der Kunde einen Mangel festgestellt hat, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verarbeiten, verkaufen oder ändern, soweit dadurch eine Beweissicherung unmöglich gemacht wird. Soweit möglich, soll mit dem Verkäufer eine Beweissicherung oder ein gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt werden oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen werden.

 

§ 6 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, sowie aus Delikt, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
  2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen und leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Unsere Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, soweit die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen ist.
  6. Schadensersatzansprüche nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Unsere Haftung wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Kunden/Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen vier Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bei Verträgen mit Verbrauchern bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden, etc.) vor. In diesem Fall bleibt die Ware als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Im Übrigen gelten die branchen- und handelsüblichen Eigentumsvorbehalte im Sinne des § 346 HGB. In dinglicher Hinsicht übereignen wir Waren nur aufschiebend, bedingt hinsichtlich der Kaufpreiszahlung. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, soweit wir diesen Schritt dem Kunden rechtzeitig vorher angedroht haben; der Kunde willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch uns ausdrücklich ein.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Kunde hat Dritte unabhängig davon stets bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware, zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  5. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Soweit die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Kunden am Miteigentum entspricht. § 7 Ziffer 2) Satz 4) gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gem. § 7 Ziffer 5), erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Unter Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlags von bis zu 20% zu verstehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
  6. Ist der Kunde Unternehmer und wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. § 7 Ziffer 5) Satz 1) und Satz 6) gelten entsprechend.
  7. Ist der Kunde Unternehmer und wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der erwerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks, oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. § 7 Ziffer 5) Satz 1) und Satz 6) gelten entsprechend.
  8. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 7 Ziffer 5), 6) und 7) auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
  9. Ist der Kunde Unternehmer, ermächtigen wir den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. § 7 Ziffer 5), 6) und 7) abgetretenen Forderungen. Der Widerruf kann nur aus wichtigem Grund, z.B. bei Vertragsverletzung durch den Kunden erfolgen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Der Kunde hat auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde ermächtigt uns, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff. 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  11. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38% (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - derzeit 19 %), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

§ 8 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder auf diesen beruhenden Verträgen zwischen dem Baufachzentrum Hoppe und Stolt GmbH und dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Baufachzentrums Hoppe und Stolt GmbH, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Der Kunde kann gegen Ansprüche der Firma Baufachzentrum Hoppe und Stolt GmbH nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
  4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 320 BGB bleibt unberührt. 
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen werden sich die Parteien bemühen, eine Regelung zu finden, die dem, was die Parteien gewollt haben, am nächsten kommt, aber gleichwohl wirksam ist. Selbiges gilt für etwaige Lücken der Bestimmungen.
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